Gehaltstafel Allg. Einzelhandel 2021

Alle Beträge sind in EUR und brutto

Lehrlingseinkommen




1. Lehrjahr
711,-

2. Lehrjahr
914,-

3. Lehrjahr
1167,-

4. Lehrjahr
1218,-

Beschäftigungsgruppe 2

Gebiet A

Gebiet B


1. Berufsjahr
1700,-1700,-

3. Berufsjahr
1700,-1700,-
5. Berufsjahr
1700,-1718,-
7. Berufsjahr
1700,-1740,-
9. Berufsjahr
1787,-1843,-
10. Berufsjahr
1878,-1938,-
12. Berufsjahr
1970,-2032,-
15. Berufsjahr
2111,-2177,-
18. Berufsjahr
2144,-2211,-

Beschäftigungsgruppe 3

Gebiet A

Gebiet B


1. Berufsjahr
1700,-1700,-

3. Berufsjahr
1700,-1705,-
5. Berufsjahr
1749,-1801,-
7. Berufsjahr
1832,-1890,-
9. Berufsjahr
1968,-2029,-
10. Berufsjahr
2156,-2223,-
12. Berufsjahr
2266,-2340,-
15. Berufsjahr
2419,-2495,-
18. Berufsjahr
2459,-2539,-

Beschäftigungsgruppe 4

Gebiet A

Gebiet B


1. Berufsjahr
1752,-1804,-

3. Berufsjahr
1826,-1884,-
5. Berufsjahr
1904,-1966,-
7. Berufsjahr
2111,-2175,-
9. Berufsjahr
2366,-2441,-
10. Berufsjahr
2604,-2688,-
12. Berufsjahr
2757,-2847,-
15. Berufsjahr
2967,-3063,-
18. Berufsjahr
3026,-3123,-

Beschäftigungsgruppe 5

Gebiet A

Gebiet B


5. Berufsjahr
2615,-2702,-
7. Berufsjahr
2832,-2925,-
9. Berufsjahr
3061,-3163,-
10. Berufsjahr
3247,-3354,-
12. Berufsjahr
3404,-3514,-
15. Berufsjahr
3641,-3758,-
18. Berufsjahr
3712,-3836,-

Erklärung der Beschäftigungsgruppen

I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind einzustufen in

Beschäftigungsgruppe 1

Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2-6).

II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) einzustufen.

Für ab dem 1.1.2006 begründete Dienstverhältnisse gilt: Der Angestellte wird weiters in die seiner Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) eingestuft, wenn er über eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt und eine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich ausgerichtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.

Als kaufmännische Lehrberufe gelten:

a) Vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes

Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe),

b) Nach Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes mit 1.1.1970

  • Einzelhandelskaufmann / Einzelhandel (mit Schwerpunkten),
  • Großhandelskaufmann,
  • Drogist,
  • Fotokaufmann,
  • Buchhändler,
  • Musikalienhändler,
  • Kunsthändler,
  • Buch-, Kunst- und Musikalienhändler,
  • Waffen- und Munitionshändler,
  • Bürokaufmann,
  • Industriekaufmann,
  • EDV-Kaufmann,
  • Gartencenterkaufmann,

c) Sportartikelmonteur

d) Spediteur

Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:

a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;

b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, so weit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;

c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;

d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;

e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;

f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;

g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, so weit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;

h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gem. § 23 Abs. 5 BAG erfolgt ist;

i) bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung über 150 Silben in der Minute;

j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit.

Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem. lit. a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl.Nr. 214/89.

Beschäftigungsgruppe 2

Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen

z.B.

a) Im Ein- und Verkauf:

  • Verkäufer, so weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,
  • Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind

b) Im Lager und Logistik:

  • Angestellte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,

c) Im Büro und Rechnungswesen:

  • Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung,
  • Kalkulation,
  • Lohn- und Gehaltsverrechnung,
  • Fakturierung
  • Schreibkräfte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
  • Rezeption, Empfang
  • Kassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.

d) In der Datenverarbeitung:

  • Datenerfasser
  • Hilfsoperator
  • Hilfskräfte in der Datenverarbeitung
  • Technische Hilfskräfte
  • Techniker in Ausbildung
  • Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen

e) Im technischen Dienst:

  • Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,
  • Techniker in Ausbildung
  • Fuhrparkbetreuer
  • Angestellte in der Dekoration, soweit sie nicht höher einzustufen sind
  • Angestellte im technischen Kunden- oder Betriebsdienst, soweit sie nicht höher einzustufen sind

Beschäftigungsgruppe 3

Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen

z.B.

a) Im Ein- und Verkauf:

  • Erste Verkäufer,

Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, z.B.

  • a) Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprachen gelten,
  • b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden,
  • c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren bzw. an Stelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen.

  • Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden),
  • Ein- und Verkaufsangestellte im Großhandel mit Drogeriewaren,
  • EDV-Fachverkäufer
  • Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,
  • Leiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
  • Verkäufer, die entsprechend ihrer Aufgabe den Filialleiter in erheblichem Ausmaß vertreten
  • Kassiere mit Kassenaufsichtsverantwortung, sowie sie nicht höher einzustufen sind
  • Kassiere an Sammelkassen
  • Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind
  • Verkäufer, die aufgrund des Lehrvertrags für die Lehrlingsausbildung verantwortlich sind und die Ausbildnerprüfung absolviert haben
  • Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen, Terminen und Konditionen

b) Im Lager und Logistik:

  • Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind,
  • Kommissionäre,
  • Selbstständige Expedienten
  • Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich in der Logistik

c) Im Büro- und Rechnungswesen:

  • Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
  • Kalkulanten,
  • Statistiker,
  • Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen,
  • Sachbearbeiter,
  • Fakturisten
  • Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden
  • Kassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind
  • Rechnungsprüfer
  • Lohn- und/oder Gehaltsverrechner,
  • Zolldeklaranten / Frachttarifeure
  • Reklamationsbearbeiter
  • Angestellte, die den Schriftverkehr bzw. Korrespondenz überwiegend nach allgemeinen Angaben durchführen
  • Angestellte, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage durchführen

d) In der Datenverarbeitung:

  • Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion
  • Arbeitsvorbereiter,
  • Operator
  • Anwendungsbetreuer (Helpdesk/Support)
  • EDV-Techniker
  • Assistenten der Berufe der höheren Beschäftigungsgruppen im Bereich der Datenverarbeitung
  • Programmierer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
  • Internetbetreuer (Webmaster)
  • Netzwerkbetreuer (-administrator)

e) Im technischen Dienst:

  • Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind. 1 Fremdsprache geben
  • Telefonisten in Callcentern, die qualifizierte Auskünfte bzw. Beratung geben
  • Telefonisten mit besonders intensiver Beanspruchung
  • Dekorateure
  • Grafiker
  • Angestellte, die mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsanlagen betraut sind (Haustechniker)
  • Techniker im Kundendienst
  • Angestellte, die Maschinen oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kunden unterweisen
  • Fuhrparkbetreuer, die für Betriebs- und Verkehrssicherheit, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit verantwortlich sind

Beschäftigungsgruppe 4
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit

z.B.

a) Im Ein- und Verkauf:

  • Erste Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbefugnis,
  • Einkäufer
  • Erste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel, die als solche aufgenommen oder ernannt worden sind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buchhändler unterstehen,
  • Verkäufer von EDV-Systemen
  • Filialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen,
  • Leiter von Großfilialen bzw. von mehreren Filialen, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen sind
  • Leiter großer Abteilungen, sofern sie nicht höher einzustufen sind
  • Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige Produktberatungen durchführen und zum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposition über Preis und Konditionen berechtigt sind

b) Im Lager und Logistik:

Lager-/Logistikleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind;

Expeditoren im Musikalienhandel

c) Im Büro- und Rechnungswesen:

  • Selbstständige Buchhalter,
  • Selbstständige Kalkulanten,
  • Selbstständige Statistiker,
  • Hauptkassiere,
  • Controller
  • Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrechnung ausländischer Zahlungsmittel, geldwerter Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durchführen,
  • Exportfakturisten,
  • Fremdsprachige Korrespondenten,
  • Dolmetscher,
  • Personalreferenten,
  • Assistenten des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes verantwortlich beauftragen Angestellten
  • Zolldeklaranten, die der Behörde gegenüber verantwortlich sind

d) In der Datenverarbeitung:

  • Leiter Operating
  • Systemberater
  • EDV-Organisator
  • Datensicherheitsspezialist
  • Datenbankadministrator/-entwickler
  • Internetentwickler
  • Netzwerktechniker
  • SAP-Berater
  • Selbständiger Programmierer (Softwareentwickler)
  • Systembetreuer (Systemanalytiker, -administrator, -entwickler)
  • EDV-Techniker, die Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit selbständig durchführen
  • EDV-Trainer
  • Webdesigner
  • EDV-Projektleiter
  • Technikerausbilder, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,
  • Gruppenleiter im technischen Kundendienst, denen bis zu 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind,

e) Im technischen Dienst:

  • Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeiten,
  • Grafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeiten,
  • Sicherheitsfachkräfte
  • Angestellte im betrieblichen Dienst oder im Kundendienst, die aufgrund entsprechender Ausbildung oder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbstständige Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zur technischen Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung durchführen,
  • Röstmeister in Kaffeeröstereien,
  • Leiter der KFZ-Werkstätte in KFZ-Unternehmen
  • Leiter des technischen Kundendienstes
  • Einrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufsberatung die Einrichtung und Ausstattung von Räumen mit Möbeln und Waren der Raumausstattung technisch und kostenmäßig selbstständig planen und gestalten,
  • Korrektoren in Verlagen
  • Hersteller in Verlagen

Beschäftigungsgruppe 5

Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen

z.B.

a) Im Ein- und Verkauf:

  • Selbstständige Einkäufer,
  • Selbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen im Pharmagroßhandel,
  • Leiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfirmen oder in Großbetrieben
  • Leiter von mehreren Großfilialen

b) Im Lager und Logistik:

  • Leiter von Lager- und Logistikbereichen mit Dispositions- und Führungsverantwortung für mindestens 20 Arbeitnehmer
  • Leiter der Logistik in Großbetrieben
  • Expeditleiter im Pharamgroßhandel mit Dispositionstätigkeit

c) Im Büro und Rechnungswesen:

  • Bilanzbuchhalter,
  • Leiter der Buchhaltung,
  • Hauptkassiere in Großbetrieben,
  • Leiter des Kassenwesens,
  • Betriebsleiter in Großbetrieben
  • Leiter des Personalwesens
  • Leiter der Marketingabteilung
  • Angestellte, die Assistenztätigkeit mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen

d) In der Datenverarbeitung:

  • Leiter der Systemberatung / -betreuung
  • Leiter von Programmiergruppen
  • Leiter einer EDV-Abteilung
  • Leiter im technischen Kundendienst im EDV-Bereich, denen mehr als 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind

e) Im technischen Dienst:

  • Leiter der Dekoration
  • Leiter einer KFZ-Großwerkstätte in KFZ-Unternehmen
  • Leiter eines organisatorisch selbstständigen technischen Kundendienstes,
  • Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhrparks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle technisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich sind,
  • Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen,
  • Lektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag,
  • Erste Hersteller im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag

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