Alle Beträge sind in EUR und Brutto sowie ohne Gewähr
Lehrlingseinkommen | |||
1. Lehrjahr | 1000,- | ||
2. Lehrjahr | 1170,- | ||
3. Lehrjahr | 1480,- | ||
4. Lehrjahr | 1958,19 | ||
Verwendungsgruppe I | |||
Im 1. und 2. VWGJ* | 1918,34 | ||
nach 2 VWGJ | 2014,12 | ||
nach 4 VWGJ | 2143,60 | ||
nach 6 VWGJ | 2273,11 | ||
nach 8 VWGJ | 2402,59 | ||
nach 10 VWGJ | 2532,99 | ||
nach 12 VWGJ | 2645,55 | ||
nach 15 VWGJ | 2851,95 | ||
Verwendungsgruppe II | |||
Im 1. und 2. VWGJ | 2151,81 | ||
nach 2 VWGJ | 2300,02 | ||
nach 4 VWGJ | 2448,21 | ||
nach 6 VWGJ | 2598,29 | ||
nach 8 VWGJ | 2748,61 | ||
nach 10 VWGJ | 2898,94 | ||
nach 12 VWGJ | 3027,71 | ||
nach 15 VWGJ | 3263,93 | ||
Verwendungsgruppe III | |||
Im 1. und 2. VWGJ* | 2668,69 | ||
nach 2 VWGJ | 2855,52 | ||
nach 4 VWGJ | 3042,28 | ||
nach 6 VWGJ | 3229,12 | ||
nach 8 VWGJ | 3415,91 | ||
nach 10 VWGJ | 3602,74 | ||
nach 12 VWGJ | 3762,83 | ||
nach 15 VWGJ | 4056,38 | ||
Verwendungsgruppe IV | |||
Im 1. und 2. VWGJ | 3341,50 | ||
nach 2 VWGJ | 3575,39 | ||
nach 4 VWGJ | 3809,29 | ||
nach 6 VWGJ | 4043,20 | ||
nach 8 VWGJ | 4277,09 | ||
nach 10 VWGJ | 4511,02 | ||
nach 12 VWGJ | 4711,50 | ||
nach 15 VWGJ | 5079,03 | ||
Verwendungsgruppe IV (neue Meister ab 01.01.2016) | |||
Im 1. bis 4 VWGJ | 3341,50 | ||
nach 4 VWGJ | 3575,39 | ||
nach 6 VWGJ | 3809,29 | ||
nach 8 VWGJ | 4043,20 | ||
nach 10 VWGJ | 4277,09 | ||
nach 12 VWGJ | 4511,02 | ||
nach 14 VWGJ | 4711,50 | ||
nach 17 VWGJ | 4938,45 | ||
*VWGJ = Verwendungsgruppenjahr
Erklärung der Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe I:
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. z. B.: Kaufmännische, administrative und technische Hilfskräfte; EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten).
Verwendungsgruppe II:
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen. Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Schreibkräfte, Fakturistin mit einfacher Verrechnung, Telefonistin und Angestellte in Call- und Servicecentern mit einfacher Auskunftserteilung, qualifizierte, kaufmännische und administrative Hilfskräfte, Inkassantln ohne facheinschlägige Berufsausbildung, Verkäuferin im Detailgeschäft, EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten. Technische Angestellte: z.B.: qualifizierte technische Hilfskräfte, Technische Zeichnerin (CAD) im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppe III:
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Kaufmännische und administrative Angestellte: z. B.: Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit, Bürokräfte in Buchhaltung, Bürokräfte mit einfacher Fremdsprachentätigkeit, Sekretärin im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Angestellte im Büro, Lager und Versand mit facheinschlägiger Berufsausbildung, Sachbearbeiterln mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, selbständige Tätigkeiten in der Datenerfassung, Verkäuferin mit Fachkenntnissen oder Fremdsprachenkenntnissen, diplomiertes Krankenpflegepersonal, Vertreterin im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Programmiererin, Fakturistln, Telefonistin und Angestellte in Call- und Servicecentern mit qualifizierter Auskunftserteilung. Technische Angestellte:
z. B.: Technikerin mit besonderen Fachkenntnissen während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit, technische Zeichnerin (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Technikerin im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppe IV:
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Sachbearbeiterin mit Führungsaufgaben, Sachbearbeiterln mit fremdsprachlicher Korrespondenz, Sekretärin im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Assistentin, Schulungsleiterln, Trainerln, Logistikerln, Bürokräfte mit qualifizierter Korrespondenz, Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit, selbständige Buchhalterin, Versandleiterln, Analytikerln, Vertreterin, Verkäuferin im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, selbständige Filialleiterln, Hauptmagazineurln, Angestellte, die regelmäßig (z.B. im Organisationsablauf vorgesehen oder rund ein Drittel der Normalarbeitszeit) die Angestellten der Verwendungsgruppe V vertreten.
Technische Angestellte: z. B.:Konstrukteure mit CAD, Technikerin im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, technische Einkäuferin, selbständige Arbeitsvorbereiterln, selbständige Ablauf-(Termin-)Planerln, selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbständige Vor- und Nachkalkulanten, Entwicklungstechnikerln, Sicherheitsfachkräfte.
Verwendungsgruppe IV – Meister (Meister ab 01.01.16)
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Angestellte, die als Meister beschäftigt werden und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitergruppen (zwei oder mehr Arbeiter) beauftragt sind und die die Voraussetzungen der Einstufung in die Meistergruppe nicht erfüllen.
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Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma Hartlauer unterstehen dem Handels KV.
Darum handelt es sich hier um Gehaltstafeln der Firma Hartlauer welche auf Basis des Metaller KV 2015 erstellt wurden.
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