Alle Beträge in Euro und Brutto
Lehrlingseinkommen | |||
1. Lehrjahr | 932,- | ||
2. Lehrjahr | 1130,- | ||
3. Lehrjahr | 1430,- | ||
4. Lehrjahr | 1886,50 | ||
Gruppe | |||
6.7 | 2424,45 | ||
6.6 | 2424,45 | ||
6.5 | 2476,61 | ||
6.4 | 2601,15 | ||
6.3 | 2779,74 | ||
6.2 | 3202,68 | ||
6.1 | 3590,40 | ||
6.0 | 3921,70 | ||
Verwendungsgruppe IV (neue Meister ab 01.01.2016) | |||
Im 1. bis 4 VWGJ* | 3219,17 | ||
nach 4 VWGJ | 3444,50 | ||
nach 6 VWGJ | 3669,84 | ||
nach 8 VWGJ | 3895,18 | ||
nach 10 VWGJ | 4120,51 | ||
nach 12 VWGJ | 4345,88 | ||
nach 14 VWGJ | 4539,02 | ||
nach 17 VWGJ | 4757,66 | ||
*VWGJ = Verwendungsgruppenjahr
Erklärung zu den Berufsgruppen
6.0 – Techniker:
Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 1, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) Vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
6.1 – Spitzenfacharbeiter:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), hervorragende Fachkenntnisse; Befähigung, ohne Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien sowie zur Beratung von Kunden.
6.2 – Qualifizierter Facharbeiter:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
6.3 – Facharbeiter:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
6.4 – besser qualifizierter Arbeitnehmer
Besonders qualifizierter Arbeitnehmer: Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung.
6.5 – qualifizierter Arbeitnehmer
Qualifizierte Arbeitnehmer: Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung
6.6 – Arbeitnehmer mit Zweckausbildung
Arbeitnehmer mit Zweckausbildung: Entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.Auch Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung in Produktion oder Montage, sofern sie mehrere Arbeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3jähriger Betriebszugehehörigkeit.
6.7 – Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.
Verwendungsgruppe IV – Meister (Meister ab 01.01.16)
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Angestellte, die als Meister beschäftigt werden und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitergruppen (zwei oder mehr Arbeiter) beauftragt sind und die die Voraussetzungen der Einstufung in die Meistergruppe nicht erfüllen.
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