Hier haben wir einen kleinen Auszug aus dem Kollektivvertrag betreffend Jubiläumsgelder, der Tag- und Nachtgelder für Reisende und Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung. Wir werden versuchen dies laufend zu erweitern.
Jubiläumsgelder:
Für langjährige Dienste werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst befreit.
Kollektivvertrag - Allgemeine Info
Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag auf EURO 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von EURO 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.
Am 30.06.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 01.07.2001 in Kraft tretende Neuregelung nicht berührt.
Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (als Dienstwege zu buchen):
2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung die Bestimmungen der §§ 17 und 17a BAG mit der Maßgabe, dass diese für den Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt. Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.
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