Kollektivvertrag - Allgemeine Info

Hier haben wir einen kleinen Auszug aus dem Kollektivvertrag betreffend Jubiläumsgelder, der Tag- und Nachtgelder für Reisende und Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung. Wir werden versuchen dies laufend zu erweitern.

Jubiläumsgelder:

Für langjährige Dienste werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von

  • 20 Jahren mind. 1 Brutto Monatsgehalt
  • 25 Jahren mind. 1,5 Brutto Monatsgehälter
  • 35 Jahren mind. 2,5 Brutto Monatsgehälter
  • 40 Jahren mind. 3,5 Brutto Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst befreit.

Kollektivvertrag - Allgemeine Info

Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:

  • EUR 26,40 / Taggeld
  • EUR 15,- / Nächtigungsgeld
  • EUR 41,40 / Tag- und Nächtigungsgeld

Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag auf EURO 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von EURO 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.

Am 30.06.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 01.07.2001 in Kraft tretende Neuregelung nicht berührt.

Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (als Dienstwege zu buchen):

  • bei eigener Eheschließung (3 Arbeitstage),
  • bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag),
  • bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte (2 Arbeitstage),
  • bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw.Lebensgefährten (1 Arbeitstag)
  • bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1 Arbeitstag),
  • bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),
  • bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),
  • bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres,
  • für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.

2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung die Bestimmungen der §§ 17 und 17a BAG mit der Maßgabe, dass diese für den Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt. Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.

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