Alle Beträge in EUR und brutto
Lehrlingseinkommen | |||
1. Lehrjahr | 880,- | ||
2. Lehrjahr | 1130,- | ||
3. Lehrjahr | 1430,- | ||
Gehaltstabelle
C | D | E | F | G | H | |
Stufe 1 1. bis 3. Jahr | 2124,- | 2229,- | 2392,- | 2717,- | 3360,- | 4134,- |
Stufe 2 4. bis 6. Jahr | 2202,- | 2367,- | 2605,- | 3038,- | 3715,- | 4520,- |
Stufe 3 7. bis 9. Jahr | 2314,- | 2525,- | 2818,- | 3360,- | 4071,- | 4910,- |
Stufe 4 10. bis 12. Jahr | 2421,- | 2683,- | 3033,- | 3683,- | 4426,- | 5297,- |
Stufe 5 ab 13. Jahr | 2536,- | 2842,- | 3243,- | 4005,- | 4781,- | 5684,- |
ERKLÄRUNG BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN
3.3. Beschäftigungsgruppe C
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.3.1. Arbeitnehmerinnen, die standardisierte Aufga- benstellungen nach allgemein umschriebenen Vor- gaben und Arbeitsanweisungen eigenständig bear- beiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes Arbeitser- gebnis verantwortlich und haben einen dem Verant- wortungsbereich entsprechenden Entscheidungs- spielraum. Die Tätigkeit erfordert grundlegende Kom- munikationskompetenzen, Kundenorientierung und Teamfähigkeit, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kundinnen und/oder Lieferantinnen oder in der Zu- sammenarbeit mit Kolleginnen Informationen ausge- tauscht und einfache Beratungen durchgeführt wer- den.
Die Tätigkeiten erfordern Fach- und Sachkenntnisse, die für die Bearbeitung standardmäßiger kaufmänni- scher und/oder administrativer Aufgaben erforder- lich sind.
Ferner Arbeitnehmerinnen, die eine Lehre als Einzel- handelskauffrau oder eine kaufmännisch administra- tive Lehre (alle Lehrberufe, die die LAP des Lehrberufs Bürokauffrau ersetzen) oder eine fachlich gleichwerti- ge Schulausbildung (gemäß Erlass nach § 34 BAG) absolviert haben. Sowie Arbeitnehmerinnen mit einem gleichwertigen Qualifikationserwerb oder nach einer mindestens vierjährigen facheinschlägigen Berufser- fahrung. Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf/Vertrieb, die eine oder mehrere der nachstehenden Standardtätigkeiten in den folgenden vier Tätigkeitsfeldern ausüben:
Bedienung
3.4. Beschäftigungsgruppe D
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.4.1. Arbeitnehmerinnen, die in einem klar und eindeutig definierten Tätigkeitsbereich, eigenständig und eigenverantwortlich wiederkehrende (teilstandardisierte) Aufgabenstellungen bearbeiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und treffen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Die Tätigkeiten setzen regelmäßig Kompetenzen voraus, die für die Bearbeitung weitgehend standardmäßiger, aber umfangreicher kaufmännischer, administrativer oder technischer Aufgaben erforderlich sind. Die Tätigkeit erfordert grundlegende Kommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und Teamfähigkeit, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kund:innen, Lieferant:innen oder in der Zusammenarbeit mit Kolleg:innen Informationen ausgetauscht und spezifische Beratungen durchgeführt werden.
Sowie Arbeitnehmer:innen, die eine gewerbliche Lehre oder eine Lehre in der Buch- und Medienwirtschaft, als Drogistin, als Foto- und Multimediakauffrau, als pharmazeutisch kaufmännische Assistenz oder eine fachlich gleichwertige Schulausbildung bzw einen gleichwertigen Qualifikationserwerb erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Weiters erfasst diese Beschäftigungsgruppe Arbeitnehmer:innen, die eine zertifizierte Weiterbildung absolviert haben, sofern diese den Kriterien des Zusatzprotokolls 8.1. entspricht und für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Arbeitnehmerinnen, die die Ausbildner:innenprüfung absolviert haben und regelmäßig mit der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen betraut sind.
Ferner Arbeitnehmer:innen, die regelmäßig standardisierte kaufmännische und/oder administrative Aufgaben und/oder Verkaufstätigkeiten entsprechend der Beschäftigungsgruppe C in einer Fremdsprache erledigen, sofern die Fremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch laut Bundesverfassung. Arbeitnehmerinnen, der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu einer oder mehreren Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden qualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben:
3.5. Beschäftigungsgruppe E
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.5.1. Arbeitnehmer:innen, die in ihrem definierten Aufgabengebiet im Rahmen von grob umrissenen Vorgaben eigenständig auch an nichtstandardisierten Aufgabenstellungen arbeiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und treffen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ei- genständig Entscheidungen. Sie erledigen umfassen- de Fach- bzw Beratungsaufgaben, die eine fortgeschrittene Beratungs- und Lösungskompetenz erfordern, dh ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Kundenorientierung und Teamfähigkeit aber auch grundlegende Verhandlungsfähigkeit etwa für Verhandlungen im Verkaufsgespräch.
Außerdem erfordern diese Tätigkeiten Sach- und Fachkompetenzen für die Bearbeitung umfangreicher, nur teilweise standardisierter kaufmännischer, administrativer oder technischer Aufgaben.
Ferner Arbeitnehmer:innen, die eine berufsbildende höhere Schule absolviert haben, sofern diese Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt wird.
Sowie Arbeitnehmer:innen, die regelmäßig kaufmännische und/oder administrative Aufgaben und/oder Verkaufstätigkeiten schriftlich und mündlich entspr.chend der Beschäftigungsgruppe D in einer Fremdsprache erledigen, sofern die Fremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch laut Bundesverfassung.
Arbeitnehmer:innen der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu einer oder mehreren Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden besonders qualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben:
3.6. Beschäftigungsgruppe F
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.6.1. Arbeitnehmer:innen, die in ihrem Aufgabengebiet weitgehend eigenständig umfassende, nichtstandardisierte Fachfragen bzw Beratungsaufgaben übernehmen und/oder in größerem Umfang planen- de, konzeptionelle, organisierende und anleitende Tätigkeiten ausüben. Die Arbeitnehmerinnen treffen umfangreiche operative Entscheidungen, die andere betriebliche Bereiche beeinflussen, und bereiten strategische Entscheidungen vor. Sie tragen die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse in ihrem Aufgabengebiet und ihrer Organisationseinheit. Neben den überdurchschnittlichen Fach- und Sachkenntnissen zur Bearbeitung komplexer Aufgabenstellungen sind fortgeschrittene soziale Kompetenzen, insbesondere Kundenorientierung und Teamfähigkeit, Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeit sowie Motivations- und Konfliktfähigkeit, beispielsweise für die Verhandlungen mit Kund:innen und Lieferant:innen, aber auch für die Zusammenarbeit im Unternehmen erforderlich.
3.7. Beschäftigungsgruppe G
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.7.1. Arbeitnehmer:innen, die für eine größere Fachabteilung, eine Stabstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet die vollkommen eigenständige Bearbeitung komplexer Fachfragen und schwieriger Tätigkeiten übernehmen und/oder umfangreiche strategische Entscheidungen, die den Betriebsablauf maßgeblich beeinflussen, weitgehend selbstständig treffen und verantworten. Sie sind im Rahmen ihres Aufgabengebietes sowohl für die Arbeitsergebnisse der Organisationseinheit als auch für die Ziel-/Planerreichung verantwortlich.
Neben herausragenden Fach- und Sachkenntnissen zur Bearbeitung komplexer Aufgabenstellungen sind ausgeprägte soziale Kompetenzen, insbesondere Kundenorientierung und Teamfähigkeit, Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeit sowie hohe Motivations- und Konfliktfähigkeit, beispielsweise für die Verhandlungen mit Kund:innen, Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen erforderlich.
3.7.2. Arbeitnehmer:innen, die für einen Unternehmensteil, eine größere Fachabteilung, eine Stabstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet Führungsverantwortung und entsprechende Befugnisse haben. Sie leiten regelmäßig und dauerhaft die Mitarbeiter- innen und Führungskräfte ihrer Organisationseinheit fachlich an und nehmen disziplinäre Führungsaufgaben wahr. Sie planen, organisieren, koordinieren und kontrollieren die Aufgabenerfüllung zwischen den eigenen Abteilungen und Abteilungen anderer Fachbereiche. Sowie Führungskräfte, die eigenständig Personalentscheidungen treffen und/oder ihnen unterstellte Arbeitnehmer:innen der Beschäftigungsgruppen A bis G führen.
3.8. Beschäftigungsgruppe H
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.8.1. Arbeitnehmer:innen mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden Stellungen.
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